Neues Logo für den Gastro-Betrieb: Darauf müssen Sie achten

Felicitas Call

(c) Pixabay

Jeder Neo-Gastronom weiß: Zu einem neuen Betrieb gehört auch ein neuer Werbeauftritt. Bei der Suche nach einem passendem Logo kann jedoch einiges schief gehen. Die folgenden Praxis-Tipps bewahren Sie vor drohenden Schäden und helfen Ihnen im Ernstfall weiter.

Neues Logo

Ein neuer Betrieb, eine längst fällige Modernisierung des Unternehmens und des Werbeauftritts – ein neues Logo muss kreiert werden. Dazu wird eine professionelle Werbeagentur beauftragt, ein schönes neues Zeichen wird gestaltet und sogleich auf allen Prospekten und Drucksorten, auf der Website, Social-Media-Kanälen und den Schildern angebracht. Die Freude ist kurz, wenn sich der Inhaber einer älteren Marke meldet und unter Klagsdrohung die sofortige Unterlassung der weiteren Verwendung fordert. Alles muss wieder abmontiert und nochmals neugestaltet werden. Wer aber trägt den Schaden?

Haftet die Werbeagentur?

Die sorgfältige Erfüllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb – sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist ‑für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche rechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen.

Was wurde vereinbart?

Der springende Punkt ist also: Hat der Kunde mit der Agentur auch die rechtliche Beurteilung des von der Agentur zu entwickelnden Logos vereinbart? Sollte etwa die Agentur in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel haben, nach der eine solche Prüfung Sache des Kunden sei, hätte sie damit auch ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht Genüge getan. Der Kunde würde auf seinem Schaden sitzen bleiben.

Die Empfehlung des Veranstalterverbands: „Bereits bei der Beauftragung einer Werbeagentur mit der Gestaltung eines neuen Logos sollte ausdrücklich klargestellt werden, wer für die rechtliche Beurteilung (und Recherche) zu sorgen hat, ob die Verwendung des Logos allenfalls ältere (Marken-)Rechte anderer verletzt. Erst nach einer solchen Prüfung sollte entschieden werden, ob das Logo tatsächlich verwendet werden kann.“

Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet. Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums.

Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt von Veranstalterverband Österreich

www.ipcompetence.com