Energiekostenzuschuss fixiert: Auch für die Gastro!

Dominik Köhler

Der Energiekostenzuschuss kann ab Ende Oktober beantragt werden ©iStock

Wochenlang wurde diskutiert, nun gibt es einen Entschluss. Nach den Haushalten werden auch die Unternehmen und Betriebe mit einem Energiekostenzuschuss unterstützt. Gastro.News hat die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Ohne Gas und Strom gibt es keine Gastronomie. Und damit keine Nahversorger, sozialen Treffpunkte und so wichtiges kulturelles Aushängeschild Österreichs. Darum ist die Unterstützung der Branche heute wichtiger denn je und Grundvoraussetzung dafür, ein Massensterben der Betriebe zu verhindern. Nach wochenlangen Verhandlungen wurde nun ein Energiekostenzuschuss beschlossen, der sowohl die Großen als auch die Kleinen unterstützen soll. „Nach den Privathaushalten ist es an der Zeit auch den Unternehmen und Betrieben zu helfen. Darum wurde der Energiekostenzuschuss in Höhe von 1,3 Milliarden Euro beschlossen. Die Teuerungen können und dürfen nicht allesamt an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben werden, darum ist die Unterstützung so wichtig“, so Bundeskanzler Karl Nehammer. Und Vizekanzler Werner Kogler ergänzt: „Arbeitsplätze müssen gesichert und der Wirtschaftsstandort gestärkt werden. Aber so billig wie im Jahr 2020 wird die Energie wohl nie wieder. Das muss uns allen klar sein.“

Die Zeit zu handeln ist jetzt

Die Preise für Gas und Strom sind zuletzt stark gestiegen ©iStock

„Die Lage der Betriebe in Österreich ist schwierig, die Unsicherheit groß und die Forderung nach Unterstützung deutlich hör- und spürbar. Daher braucht es klare Maßnahmen, die für Entlastung sorgen. Diese sind zwar komplex gestaltet, dafür aber äußerst treffsicher“, so der Wirtschaftsminister Martin Kocher im Zuge des Pressefoyers nach dem Ministerrat am 28. September 2022. Gastro.News hat die wichtigste Punkte für die Leserinnen und Leser zusammengefasst.

Es gibt 4 Förderstufen

Stufe 1

  • Gefördert werden Betriebe, deren Energiekosten 3 Prozent oder mehr vom Bruttoproduktionswert entsprechen. Das muss von einem Steuerberater nachgewiesen werden.
  • Die maximale Fördersumme beträgt 400.000 Euro
  • Gefördert wird anhand des Vergleichswert aus dem Jahr 2020 oder 2021. Das ist den Antragsstellern überlassen.
  • Gefördert werden 30 Prozent der entstandenen und im Vergleich nachvollziehbaren Mehrkosten.
  • Beispiel: Ein Bäcker hatte im Jahr 2020 Energiekosten in Höhe von 20.000 Euro. Im Jahr 2022 sind es 30.000 Euro. Von den 10.000 Euro Mehrkosten werden 30 Prozent gefördert.
  • Die Untergrenze für den Zuschuss beträgt 2.000 Euro.

Stufe 2

  • Gefördert werden Betriebe, bei denen sich die Mehrkosten zumindest verdoppelt haben.
  • In diesem Fall werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent gefördert.
  • Die maximale Fördersumme beträgt 2 Millionen Euro.

Stufe 3

  • Ab Stufe 3 müssen Unternehmen zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen.
  • Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 25 Millionen Euro möglich.

Stufe 4

  • In Stufe 4 können nur ausgewählte Branchen, wie Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu 50 Millionen Euro möglich.

Allgemeine Richtlinien

  • Die Unternehmen müssen Energiespar-Konzepte in Form eines Energie-Audits vorlegen.
  • Die Förderperiode umfasst rückwirkend den Zeitraum von 1. Februar bis 30. September.
  • Die Anträge können ab Ende Oktober bis Mitte November gestellt werden.
  • Der Großteil der Förderungen wird Anfang 2023 ausgezahlt.

Das sind die Förderbedingungen

  • Die Beleuchtung muss in der Nacht abgedreht werden. Das gilt für einen Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Für Betriebe die länger geöffnet sind, gilt das ab 30 Minuten nach Geschäftsschluss.
  • Heizschwammerl müssen abgedreht werden.
  • Das dauerhafte Offenlassen von Türen ist zu vermeiden.
  • Es wird stichprobenartige Kontrollen geben.

Streitpunkt Heizschwammerl

„Das Aus für Heizschwammerl an die Förderung zu koppeln ist reine Symbolpolitik, denn der Energieverbrauch macht nur einen minimalen Teil des gesamten Tourismus aus. Verboten ist der Betrieb von Heizschwammerl verfassungsrechtlich nämlich nicht. Natürlich ist die Gastronomie bereit, in dieser Ausnahmesituation ihren Beitrag zu leisten, so wie wir das bereits während der Corona-Krise bewiesen haben“, so der Obmann der Gastronomie der Wirtschaftskammer Mario Pulker zu der Förderbedingung. Und Landesparteiobmann Karl Mahrer ergänzt: „Gerade Gastronomen sind in diesem Winter wieder auf Außenbereiche angewiesen. Mein Ansatz ist es, an die Verantwortung zu appellieren und Anreize zu schaffen, statt hier Verbote auszusprechen.“ Der Energiekostenzuschuss sorgt also schon jetzt für hitzige Gemüter.

Gastro.News hält Sie wie gewohnt über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Ohne Gas und Strom ist der Restaurantbetrieb nicht möglich ©iStock