Rechtstipps für die Praxis: Links & Websites

Felicitas Call

Die Verletzung von Urheberrechten kann oft mehrere Tausend Euro kosten © Pixabay

Jede Website lebt durch Fotos und weiterführende Links. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, Urheberrechte zu wahren und gerichtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Zulässige und unzulässige Links

Grundsätzlich gilt: Links sind zulässig, weshalb man nicht die Zustimmung von Rechteinhabern, auf deren Grafiken, Filme, Fotografien und Texte verlinkt wird, einholen muss. Dies ist allerdings nicht immer der Fall. Die Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Werke (zB Fotografien und Texte) im Internet für jede und jeden frei abrufbar sind – und dies mit der Zustimmung der Rechteinhaber. Obwohl diese Zustimmung schwer zu erkennen ist, muss sich ein Gewerbetreibender, der einen Link (Hyperlink) setzt, vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu dem verlinkt wurde, nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Demnach ist die Verlinkung auf eine digitale Kopie eines Films, die ein Unbefugter im Internet zur Verfügung gestellt hat, unzulässig. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn im Zweifel vermutet ein Gericht bei Gewerbetreibendensogar die volle Kenntnis des Werkschutzes und der etwaigen fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers.

Verboten ist auch Folgendes: Werke sind zwar mit der Zustimmung des Rechteinhabers im Internet abrufbar; sie sind aber nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich. Wird nun ein Link so gelegt, dass auch andere Personen diese Inhalte ansehen oder lesen können, dann ist das ebenso unzulässig. Das ist etwa der Fall bei der Umgehung technischer Maßnahmen von Programmen, die gegen Entgelt mit Zugangscodes angeboten werden, oder auch wenn ein Foto in einem sozialen Netzwerk nur dem Freundeskreis zugänglich gemacht wurde – und daher eben nicht für jeden und jede frei abrufbar ist.

Unzulässige Fotografien

Eine technische Alternative besteht darin, Werke Dritter zu kopieren und diese Kopie auf der eigenen Website abrufbar zu machen; aus rechtlicher Sicht wird aber vor dieser Variante gewarnt: Denn einerseits ist für die Erstellung einer Kopie, und andererseits für die Zurverfügungstellung nochmals die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig. Zahlreiche Kopien auf Websites sind mangels solcher Zustimmungen unzulässig. Zusätzlich ist der Name des Urhebers anzugeben.

In der Praxis werden vor allem Fotografien, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwendet werden, oft durch Rechtsanwälte kostenpflichtig abgemahnt. In manchen Fällen erfolgt die Abmahnung auch nur, weil der Name des Urhebers bzw. die Quelle nicht angegeben wurde. Dies kann oft mehrere tausend Euro kosten. Diese Regelung gilt übrigens auch für Kopien von analogen Vorlagen wie zB von Büchern. Es ist daher sinnvoll, auch beim eigenen Webauftritt zu überprüfen, ob das Fotomaterial auf der eigenen Website aus nachvollziehbaren, legalen Quellen stammt.

Kernaussage:„Links sind nur zulässig, wenn die verlinkten Inhalte mit der Zustimmung der Rechteinhaber im Internet für jeden und jede frei abrufbar sind.“

Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet. Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums. Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt von Veranstalterverband Österreich.

www.ipcompetence.com