Wirtschaftshilfen: Was der Gastro zusteht!

Fabio Ehlers

Unmittelbar nach der Bekanntgabe des Gangs in den vierten Lockdown veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Digitalisierung die Liste der aktuellen Wirtschaftshilfen. Gastro News hat diese für Sie zusammengefasst.

Jetzt meldet sich auch Margarete Schramböck, die Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung zu Wort. Denn die erste Frage, die nach der Verordnung eines erneuten Lockdowns von den besonders hart betroffenen Branchen gestellt wird, betrifft üblicherweise die finanzielle Unterstützung für die Zeit im Zwangsruhestand. Erste Antworten kommen aus dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft.

Margarete Schramböck, Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaft:

„Wir haben darauf vertraut, dass sich die Menschen impfen lassen. Leider waren es zu wenige. Jetzt müssen wir alles dafür tun, um die Situation zu entschärfen. Für die Betriebe braucht es nun unkomplizierte Lösungen, um die Folgen des Lockdowns abfedern zu können. Wir haben bereits bewährte Instrumente zur Verfügung gestellt, die wir nun rasch nutzen können.“

Aktuelle Wirtschaftshilfen für die Branche auf einen Blick:

Ausfallsbonus:

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019.
  • Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche.
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.).
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022.
  • Beantragung: ab 16. Dezember 2021.

Verlustersatz:

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019.
  • Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes.
  • Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.).
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022.
  • Beantragung Anfang 2022.

Härtefallfonds:

  • mind. 40 % Einkommensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommenentgangs.
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022.
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro.

Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Unverändert in Anspruch genommen werden können:

  • Die Corona-Kurzarbeit.
  • Der Freistellungsanspruch für Risikogruppen.
  • Die Sonderbetreuungszeit und Freistellungsanspruch für Schwangere.
  • Sowie die Nutzung von Homeoffice als individuelle Vereinbarung zwischen AG und AN.

Quelle: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort