Rechtstipp: Live-Fußball aus dem Internet

Live-Sportübertragungen erfreuen sich größer Beliebtheit, allen voran: Fußball. Besonders intensiv ist das Erlebnis im Kreis Gleichgesinnter. Möchte man als Gastronom oder Gastronomin zB türkischen oder kroatischen Fußballfans solch ein Liveerlebnis mit ihren Mannschaften bieten, ist dies nicht ganz einfach, weil die üblichen deutsch-sprachigen Sendeunternehmen diese Spiele meist nicht übertragen.

Diese werden von Sendunternehmen aus den jeweiligen Staaten übertragen – daneben werden die Übertragungen auch im Internet als Stream zur Verfügung gestellt. Mit einer TV-Box, die man mit dem Fernsehergerät verbindet, kann man die Streaming-Inhalte am Fernsehergerät abspielen. So kann man zB türkischen oder kroatischen Fußballfans Live-Sportübertragungen im Lokal anbieten.

Aber ist das erlaubt?

So schön das Liveerlebnis für die Fans auch ist, zulässig ist es aber nur, wenn man alle notwendigen Rechte erworben hat. Deshalb benötigt man auch die Zustimmung der Filmhersteller dieser Liveübertragung. Diese erhält man aber weder durch die Zahlung der GIS-Gebühr noch den Vertrag mit der AKM. Ohne diese Rechte liegt eine unzulässige öffentliche Wiedergabe im Lokal vor. Immer öfter überprüfen Mitarbeiter der Rechteinhaber bei Lokale vor Ort oder mittels Online-Recherche, ob Sendungen allen voran internationale Fußball-Spiele ohne ihre Zustimmung sowie der dafür nötigen Lizenzen öffentlich wiedergegeben werden.

Mögliche Folgen

In der Regel erfolgt dann durch den Rechteinhaber oder einen beauftragten Rechtsanwalt eine Abmahnung. Dieser fordert die Rechtsverletzung in Zukunft zu unterlassen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und ein Entgelt für Nutzung zu bezahlen. Alternativ wird öfters auch ein TV-Abonnement angeboten, damit die Spiele (zB in den nächsten beiden Jahren) legal im Lokal öffentlich wiedergegeben werden können. In jedem Fall sind die Kosten hoch (zB Euro 6.000,-). Falls man den Forderungen der Abmahnung nicht nachkommt, droht eine Klage auf Unterlassung und Schadenersatz. Solche angedrohten Unterlassungsklagen sind teuer. Der Streitwert dafür liegt (zumeist) über ca € 40.000,-; diesen Betrag ist zwar so nicht zu bezahlen, aber an diesem hohen Streitwert orientieren sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat – je nach Ausgang des Prozesses – der Verlierer zu bezahlen. Bei solchen Verfahren besteht Rechtsanwaltspflicht; dh man benötigt für ein gerichtliches Verfahren jedenfalls einen Rechtsanwalt!

Empfehlung: „Die öffentliche Wiedergabe von gestreamten Internetinhalten im Lokal kann in vielen Fällen unzulässig sein. Klären Sie vor der Wiedergabe, ob Sie die notwendigen Rechte dafür haben.“

Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet. Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums. Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt vom Veranstalterverband Österreich.