Zahltag für Gastro: COFAG fordert Geld zurück!

Dominik Köhler

Die bereits von der COFAG ausgezahlten Hilfen sind demnächst zurückzuzahlen. © iStock

Neues von der COFAG: Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Lockdownzeitraum bei gänzlicher Unbenutzbarkeit keine Miete zu bezahlen haben. Nun heißt es: Zahlen bitte!

Zuerst geht es den großen Playern der heimischen Gastronomie an den Kragen. Denn die COFAG fordert in einem ersten Schritt, die Mietkosten die als Fixkostenzuschuss ausbezahlt wurden, von insgesamt 1.777 Betrieben zurück. Das sind all jene, die 12.500 Euro oder mehr Miete pro Monat zu entrichten haben. Die Rückzahlungen unterhalb dieses Grenzbetrags, müssen erst an die COFAG abgeführt werden, wenn der Mieter das Geld vom Vermieter zurückbekommen hat. Denn die Beträge sind Teil des bereits ausbezahlten Fixkostenzuschuss und Verlustersatz, die an insgesamt 140.152 Unternehmen gingen. Wie die Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter, bei der Forderung der Mieter nach der Rückzahlung der zu Unrecht überwiesenen Miete aussehen wird, liegt wohl auf der Hand. Und der Weg des Geldes vom Vermieter, zum Mieter und weiter zur COFAG ist ein weiter. Fakt ist, die Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen unterhalb der Grenze von 12.500 Euro müssen dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten hat.

COFAG-Hilfen sind zurückzuzahlen

Grundlage für diese aktuelle Entwicklung ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in zwei Urteilen, die wie folgt lautet: Mieter von Geschäftsräumlichkeiten haben im Lockdownzeitraum bei gänzlicher Unbenutzbarkeit keine Miete zu bezahlen. Aus dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich weitreichende Auswirkungen auf den gewährten Fixkostenzuschuss und Verlustersatz. Denn diese wurden bereits weitgehend von der COFAG an die Unternehmen übermittelt. Um sparsam mit dem Steuergeld umzugehen und die angespannte Situation der Klein- und Mittelbetriebe nicht zu verschärfen, regelt die mit Jahresbeginn 2022 in Kraft tretende Änderung des ABBAG-Gesetzes sowohl allfällige Rückforderungen von anteiligem Fixkostenzuschuss und Verlustersatz, als auch die künftigen Auszahlungen durch die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes.

Sparen, sparen, sparen sonst gibt’s Ärger

Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz sehen eine Pflicht der Schadensminderung vor. Unternehmen müssen daher alles Zumutbare leisten, um ihre Kosten und damit die Höhe der beantragten Förderungen zu reduzieren. Kommt es zu Verletzungen der Schadensminderungspflicht, bestehen Rückforderungsansprüche der COFAG. Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Mietanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. Diese tatsächliche Nutzbarkeit kann auf Basis des Umsatzausfalls nachgewiesen werden. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Fixkosten weiterhin ansetzen. Die genaue Vorgehensweise für diese Reduktion der Miete wird noch in einer Verordnung konkretisiert.

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